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Informationen über „Andere Dienste im Ausland“
nach § 14 b des Zivildienstgesetzes (ZDG)

Stand: April 2007

Zivildienst kann als hoheitlicher staatlicher Pflichtdienst aus völkerrechtlichen Gründen grundsätzlich nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden. Der "Andere Dienst im Ausland“ ist kein Zivildienst.

Gemäß § 14 b ZDG werden anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend anerkannten und in Deutschland ansässigen Träger zur Leistung eines "Anderen Dienstes im Ausland“ verpflichtet haben. 
 
Nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes führt der "Andere Dienst im Ausland“ nur dann zur Nichtheranziehung zum Zivildienst, wenn er über diese Träger abgeleistet wird.  Der Dienst muss das friedliche Zusammenleben der Völker fördern wollen, die sozialpraktische Komponente muss im Vordergrund stehen. Er wird unentgeltlich geleistet.

Der "Andere Dienst im Ausland“ dauert mindestens zwei Monate länger als der Zivildienst, zurzeit also mindestens 11 Monate. Er muss vor Vollendung des 23. Lebensjahres angetreten werden. Sofern dem Zivildienstpflichtigen ein Einberufungsbescheid zum Zivildienst vorliegt, ist ein "Anderer Dienst im Ausland“ nicht mehr möglich.
 
Der Dienst wird auf der Grundlage eines frei zu vereinbarenden privatrechtlichen Vertrages zwischen dem anerkannten Kriegsdienstverweigerer und dem anerkannten Träger durchgeführt. Der Träger sorgt - oft in Verbindung mit ausländischen Partnerorganisationen - für Reisekosten, Unterkunft, Verpflegung. 
 
Der Träger ist verpflichtet, die Dienstleistenden i.S.d. § 14 b ZDG für die Dauer des unentgeltlich geleisteten "Anderen Dienstes im Ausland“ hinreichend über eine angemessene Erwerbsunfähigkeitsversicherung (Unfallversicherung) und eine Auslandskrankenversicherung zu versichern. Zudem ist der Fortbestand des Versicherungsschutzes in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung zu gewährleisten, ggf. über eine anwartschaftliche Weiterversicherung. Für die Unfallversicherung gilt als Mindestversicherungssumme bei Invalidität 51.200 € und für den Todesfall 15.350 €.

Für die Aufrechterhaltung des Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes im Inland sind die Dienstleistenden selbst verantwortlich. Bei Ableistung des "Anderen Dienstes im Ausland" wird Kindergeld gezahlt. Das zum 01.01.2002 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Familienförderung sieht eine Kindergeldzahlung auch rückwirkend ab 01.01.2001 vor. Der "Andere Dienst im Ausland“ wird bei der Studienplatzvergabe berücksichtigt.
 
Der Träger und das Bundesamt für den Zivildienst stellen nach Ablauf der Tätigkeit Bescheinigungen aus, mit denen anerkannte Kriegsdienstverweigerer den Nachweis erbringen können, dass sie einen "Anderen Dienst im Ausland“ geleistet haben. Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie einen „Anderen Dienst im Ausland“ von der vorgenannten Mindestdauer geleistet haben, erlischt ihre Pflicht, in Friedenszeiten Zivildienst zu leisten. Wird der "Andere Dienst im Ausland“ vorzeitig beendet, so ist die in dem Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie 2 Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.
 
Der Abschluss eines Einsatzvertrages darf nicht von mittelbaren oder unmittelbaren finanziellen Leistungen des Dienstpflichtigen an den Träger abhängig gemacht werden.
 
Als Träger eines "anderen Dienstes" können juristische Personen anerkannt werden, die 

  1. steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen, 
  2. Gewähr dafür bieten, dass ihre Vorhaben den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dienen und
  3. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. 

Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet auf dessen Antrag das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt. Es kann die Anerkennung auf bestimmte Vorhaben des Träger beschränken.

Quelle: Bundesamt für Zivildienst